Schönheitsreparaturen - wozu ist der Mieter verpflichtet?
Zwar muss jeder Mieter laut §§ 536, 538 BGB Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen. Jedoch haben viele Gerichtsurteile in letzter Zeit bestätigt, dass dem Mieter bei der Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen jede Menge Spielraum bleibt. Bestimmte Klauseln im Mietvertrag sind nicht mehr zulässig.Der Begriff Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen dienen der Beseitigung von Abnutzungserscheinungen an der Wohnung, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch (also dem normalen Wohnen) zustande kommen. Dazu zählt unter anderem das Tapezieren der Wände oder das Streichen der Heizkörper.Reparaturen, die auf Grund von Beeinträchtigungen/ Schäden durchgeführt werden müssen, die der Mieter nicht beeinflussen kann oder verschuldet hat, gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen. So muss z.B. die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch mangelnde Isolierung, das Streichen der Kellerräume oder Schönheitsreparaturen nach Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Vermieter übernommen werden.
Des Weiteren unterscheidet man:
- Schönheitreparaturen – Anfangsrenovierung: Die Übernahme einer unrenovierten Wohnung verpflichtet nicht per se zur Anfangsrenovierung; dies muss ausdrücklich im Mietervertrag vereinbart sein.
- Schönheitreparaturen – laufende Renovierung: Der Mieter muss auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten durchführen, allerdings immer nur auf die vom Mieter selbst herbeigeführte Abnutzung bezogen und nicht innerhalb starrer Fristen.
- Schönheitreparaturen – Endrenovierung: So genannte Rückgabeklauseln sollen erreichen, dass der Mieter die Wohnung beim Umzug so zurück gibt, dass sie direkt weitervermietet werden kann. Schönheitreparaturen muss der Mieter jedoch nur dann ausführen, wenn der Zustand der Wohnung eine Weitervermietung auschließt. Sonst reicht die laufende Renovierung in der Regel aus.
Vorsicht bei Mietvertragskklauseln zu Schönheitsreparaturen
Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen von Seiten des Mieters ist in den meisten Mietveträgen festgehalten. Hierbei darf der Vermieter die Reparaturen aber nur so weit auf den Mieter übertragen, wie es notwendig ist, um die entstandene Abnutzung der Wohnung auszugleichen. Nur in Ausnahmefällen muss der Mieter Instandhaltungsarbeiten durchführen, die nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen.Weitere unwirksame Klauseln sind unter anderem die Verpflichtung des Mieters, die Reparaturen durch einen Fachmann ausführen zu lassen, starre Fristen oder Intervalle zur Durchführung von Renovierungsarbeiten, auch wenn diese objektiv nicht notwendig sind und eine zwingende Endrenovierung.
Tipp: Lassen Sie sich zu dem komplizierten Thema beraten, zum Beispiel beim Deutschen Mieterbund. Hier können Sie auch Ihren Mietvertrag prüfen lassen.
Achtung: Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden, sonst drohen Nachforderungen. Wenn Sie sich das nicht zutrauen, kann es sich lohnen, professionelle Handwerker mit den Arbeiten zu beauftragen.
Oder informieren Sie sich in einem Ratgeber über einfaches Renovieren.
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